Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsänderungen.
Abänderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vertraglichen Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben durch den Reiseveranstalter veranlaßt sind und im übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung wie auch kurzfristige Wechsel von Fluggeräten oder Fluggesellschaften bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Nichtinanspruchnahme von Leistungen.
Soweit Reiseteilnehmer die im Reiseprogramm enthaltenen Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nehmen, ergeben sich daraus keine Vergütungsansprüche, Umbuchungen sind nicht möglich.
Haftung, Mitwirkungspflichten des Reisenden, Geltendmachung von Ansprüchen.
1. Der Reiseveranstalter haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der bei ihm gebuchten Reise gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts.
2. Treten bei Durchführung der Reise Mängel auf, müssen diese - auch zur Wahrung reisevertraglicher Ansprüche - ausschließlich dem Veranstalter angezeigt werden. Vor der Kündigung des Reisevertrages (§651eBGB) ist dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
3. Ansprüche aufgrund mangelhafter Erbringung vertraglich geschuldeter Reiseleistungen sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Der Reisende und der Reiseveranstalter vereinbaren für vertragliche Ansprüche des Reisenden - auch solchen aus Verletzung vorvertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
4. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Störungen oder Mängel, die bei Leistungen auftreten, deren Erbringung nach dem Inhalt des Reisevertrages nicht geschuldet sind (Fremdleistungen). Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme am Reiseziel.
6. Neben den in denBuchungsunterlagen enthaltenen Luftbeförderungsbestimmungen sind im Falle eines Ticketaustauschs auch die in den Austauschunterlagen (Flugschein, Tickethülle usw.) enthaltenen Beförderungsbedingungen Vertragsbestandteil.

Höhere Gewalt.
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z. B. innere Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung kann nach Antritt der Reise durch den Veranstalter konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Abtretungsverbot.
Eine Abtretung aller Ansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ist ausgeschlossen.

Pass, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften.
Der Reisende ist grundsätzlich selbst verantwortlich, dass für seine Person die zur Durchführung der Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere gesetzliche Bestimmungen beachtet werden. Gleiches gilt für die Beschaffung erforderlicher Reisedokumente.

Storno.
Wegen der Kurzfristigkeit des Reiseantritts beträgt die Stornogebühr 100%. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Name-Change-Gebühren auf Anfrage.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Reisevertrags als solchem bleibt unberührt.



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